BGer 1B_297/2011 |
BGer 1B_297/2011 vom 15.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_297/2011
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Urteil vom 15. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 13. April 2011 betreffend Nichtanhandnahme ergangene Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2011 aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung, die der Beschwerde nicht beilag, nachzureichen;
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dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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