BGer 1B_292/2011 |
BGer 1B_292/2011 vom 22.06.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_292/2011
|
Urteil vom 22. Juni 2011
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Y.________,
|
2. Z.________,
|
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren, Nichteintreten,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Mai 2011
|
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
In Erwägung,
|
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Mai 2011 einen von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
|
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe: 10. Juni) 2011 sowie Nachträgen vom 15./17. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
|
wird erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. Juni 2011
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Fonjallaz Bopp
|