BGer 2C_527/2011 |
BGer 2C_527/2011 vom 27.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_527/2011
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2C_536/2011
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Urteil vom 27. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Einkommenssteuer (Veranlagung zur Kantonssteuer und zur direkten Bundessteuer 2007; Nichteintreten auf Einsprache),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 28. April 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ wurde für die Kantonssteuer wie für die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen veranlagt. Auf die von ihrem damaligen Ehemann gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Februar 2011 nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2011 ab. Dagegen gelangte X.________ am 20. Juni (Datum der Rechtsschrift 17. Juni) 2011 mit "Beschwerde und Einspruch" an das Bundesgericht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
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Das Verwaltungsgericht hat das Nichteintreten seiner Vorinstanz(en) auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen 2007 bestätigt. Es hat dabei erkannt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt gewesen waren, dass die nur vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache trotz fehlender Vollmacht dieser zugerechnet werden könne und dass die Einsprache der bei Ermessensveranlagungen geltenden qualifizierten Begründungspflicht nicht genügt habe, weil nicht aufgezeigt und belegt worden sei, inwiefern die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind nicht geeignet darzulegen, inwiefern diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid im Ergebnis (schweizerisches, s. Art. 95 BGG) Recht verletzten. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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