BGer 5A_455/2011 |
BGer 5A_455/2011 vom 06.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_455/2011
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Urteil vom 6. Juli 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Stadtgemeinde B.________,
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vertreten durch das Betreibungsamt C.________,
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2. D.________,
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vertreten durch S.________ AG,
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3. E.________ AG,
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4. F.________,
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vertreten durch T.________ Sarl,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt C.________.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich, das (als untere SchK-Aufsichtsbehörde) das monatliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Pfändung auf Fr. 2'475.95 festgesetzt, im übrigen jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
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in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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