BGer 5A_351/2011 |
BGer 5A_351/2011 vom 08.07.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_351/2011
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Urteil vom 8. Juli 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftung (Vormundschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1977) steht seit 12. März 1997 gestützt Art. 370 ZGB und seit 5. März 2003 wegen paranoider Schizophrenie gestützt auf Art. 369 ZGB unter Vormundschaft.
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B.
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Unter dem Titel "verwaltungsrechtliche Klage" reichten X.________ und seine Mutter Z.________ am 29. Juni 2010 gegen "Herrn S.________, Vormundschaft der Gemeinde A.________", "Herrn T.________, Schutzaufsicht Luzern", "die involvierten Personen des Justiz- und Sicherheitsdepartements", "die involvierten Verwaltungsrichter des Kantons Luzern" und gegen "die involvierten Richter des Urteils vom 8. Mai 2000" beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsschrift ein, in welcher vom Kanton Luzern Schadenersatz und Genugtuung sowie die Einsetzung ausserkantonaler und unabhängiger Experten, das Sammeln der Akten und die Zeugenbefragung diverser Ärzte verlangt wurde.
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Mit Schreiben vom 10. August 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welches mit Bezug auf den unter Vormundschaft stehenden X.________ die zuständige Vormundschaftsbehörde anfragte, ob diesem die Zustimmung zur Prozessführung erteilt werde, was die Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 12. Januar 2011 verweigerte mit der Begründung, die wenig aussichtsreiche Haftungsklage könnte die psychische Stabilität von X.________ erheblich beeinträchtigen und sei aus heutiger Sicht nicht zu seinem Wohl.
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In der Folge fragte das Amtsgericht X.________ an, inwieweit er höchstpersönliche Ansprüche geltend mache. Darauf beantragte dieser, nunmehr anwaltlich vertreten, auf die Klage sei nicht einzutreten, mit der Möglichkeit zur Wiederanbringung. Zur Begründung wurde angeführt, X.________ sei nur unzureichend über Inhalt und Folgen der von der Mutter eingereichten Klage orientiert gewesen und er habe zur Zeit kein Interesse an deren prozessualer Durchsetzung.
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Mit Entscheid vom 15. März 2011 trat das Amtsgericht Luzern-Stadt entsprechend diesem Antrag und mangels Erfüllung verschiedener Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht ein.
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Dagegen hat X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe eingereicht, welche als Berufung im Sinn von Art. 308 ff. ZPO/CH entgegengenommen wurde. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat Z.________ im Namen von X.________ am 23. Mai 2011 (Postaufgabe 24. Mai 2011) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um Bestimmung eines ausserordentlichen Vormundes hinsichtlich der Klage vom 29. Juni 2010 und diesbezüglicher Strafanzeige/Strafklage durch das Bundesgericht. Aufgrund gerichtlichen Hinweises auf das Anwaltsmonopol wurde die Beschwerde am 30. Mai 2011 erneut eingereicht, nunmehr durch X.________ selbst unterzeichnet. Zudem reichte die Mutter gleichentags ein Schreiben ein, mit welchem sie zusätzlich fordert, eventualiter sei vom Bundesgericht der Klagerückzug als unzulässig festzustellen. Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die zugrunde liegende Angelegenheit wurde bereits im kantonalen Verfahren von Zivilinstanzen beurteilt und betrifft sinngemäss die Verantwortlichkeit aus vormundschaftlichem Handeln, weshalb sie - wie die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden (dazu ausdrücklich Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (vgl. Urteil 5A_594/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Weil es um Vermögensrechte geht, steht die Beschwerde in Zivilsachen jedoch nur offen, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Weil es diesfalls gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG dem Beschwerdeführer obliegt, die betreffenden Voraussetzungen darzutun (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62), was vorliegend nicht erfolgt ist, kann die Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden, sondern ist sie vielmehr als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).
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Mit diesem Rechtsmittel kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das heisst, dass vorliegend nur die Rügen zulässig sind, Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK seien verletzt. Eine falsche Anwendung von Art. 56 ZPO kann hingegen nicht geltend gemacht werden.
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Was die Begründungspflicht bzw. die Begründungsdichte anbelangt, gilt bei der Geltendmachung von Verfassungsverletzungen das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.
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Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich nicht prozessfähig und der Vormund habe die Zustimmung zum Prozess verweigert. Einzig die Verfolgung höchstpersönlicher Rechte wäre möglich, soweit Urteilsfähigkeit gegeben wäre. Dies könne offen gelassen werden, weil bei Urteilsunfähigkeit auf die Berufung ebenfalls nicht eingetreten werden könnte und bei gegebener Urteilsfähigkeit sich der Beschwerdeführer die Handlungen bzw. die auf Klagerückzug lautenden Prozesserklärungen seines bevollmächtigten Rechtsvertreters anrechnen lassen müsste. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dieser falsch sein soll. Fehle es aber an einer minimalen Begründung, könne auch aus diesem Grund nicht auf die Berufung eingetreten werden.
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3.
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In der Eingabe an das Bundesgericht wird geltend gemacht, weil der damalige Vormund den Beschwerdeführer nach seinem Schädel-Hirn-Trauma im Stich gelassen habe, bestehe seitens des heutigen Vormundes bzw. der Vormundschaftsbehörde ein persönliches Interesse, die rechtlichen Angelegenheiten nicht wahrzunehmen. Es wäre ein spezieller ausserordentlicher Vormund zu bestellen, der nicht in Absprache mit dem Gerichtspräsidenten die Rechte missachte. Indem das Bezirksgericht die Tatsache des persönlichen Interesses ausser Acht gelassen habe und mit dem Anwalt, der vermutlich durch den Vormund informiert worden sei, den Klagerückzug abgesprochen habe, was vom Obergericht gebilligt worden bzw. worauf das Obergericht nicht eingegangen sei und woraus das Obergericht nicht auf Ausstandsgründe geschlossen habe, seien Art. 6 EMRK sowie Art. 9 und 29 BV verletzt.
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Die Ausführungen bestehen in allgemeiner Kritik an den vormundschaftlichen und gerichtlichen Behörden(vertretern) und der Mutmassung, diese stünden unter einer Decke. Der Inhalt dieser Vorbringen ist aufsichtsrechtlicher Natur, wobei dem Bundesgericht keinerlei Aufsicht über kantonale oder kommunale Behörden(mitglieder) zukommt und unter diesem Aspekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann; insbesondere ist auch das Begehren unzulässig, das Bundesgericht habe ein Strafverfahren einzuleiten. Die Ausführungen, welche auf zahlreichen Mutmassungen und neuen Sachverhaltsbehauptungen basieren, was bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 118 Abs. 1 BGG), sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts, welche den Grundsatz festhalten, dass der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist, und im Übrigen aufzeigen, weshalb die Klage auch im Zusammenhang mit der allfälligen Verfolgung höchstpersönlicher Rechte nicht hätte anhand genommen werden können, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
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4.
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Nach dem Gesagten ist auf die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 23. Mai 2011 nicht einzutreten. Weil im Übrigen nicht klar ist, inwiefern die Einreichung der von der Mutter redigierten und zuerst auch nur von ihr unterzeichneten Eingabe überhaupt einem eigenen Willen des Beschwerdeführers entspricht, wird von der Erhebung von Kosten abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 23. Mai 2011 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie Z.________, Anstalten B.________, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Möckli
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