BGer 8C_369/2011 |
BGer 8C_369/2011 vom 09.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_369/2011
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Urteil vom 9. August 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________, vertreten durch
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Fürsprecher Mark Schibler,
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Käfiggässchen 10, 3011 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente;
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vorinstanzliches Verfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene, bis Ende Februar 2010 als Näherin in einem Teilpensum tätig gewesene T.________ hatte sich seit 1998 mehrfach unter Bezugnahme auf gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug gemeldet. Nach eingehenden medizinischen Abklärungen (worunter das Gutachten der Klinik für Rheumatologie, Spital X.________, vom 30. Juni 2003 samt ergänzendem Bericht vom 8. März 2004) beschied die IV-Stelle Bern ein weiteres Ersuchen mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 16. März 2004 mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig. Auf ein erneutes, im Juli 2007 gestelltes Rentenbegehren trat sie am 7. November 2007 verfügungsweise nicht ein, da keine erhebliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei. Auch dieser Rechtsakt blieb unangefochten. Nachdem T.________ im August 2008 abermals bei der IV-Stelle vorstellig geworden war, veranlasste die Verwaltung u.a. interdisziplinäre gutachtliche Erhebungen bei den Dres. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Y.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, deren Ergebnisse am 19. Januar 2010 erstattet wurden. Gestützt darauf sowie auf die beigezogenen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. März und 21. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % (Vorbescheid vom 27. Juli 2010). Daran wurde, nach Einholung eines weiteren RAD-Berichts vom 1. November 2010, mit Verfügung vom 11. November 2010 festgehalten.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. April 2011).
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C.
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T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die Akten an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über ihre Ansprüche neu befinde.
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Während sich die IV-Stelle unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid eines ausdrücklichen Antrags enthält, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Akten an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das kantonale Gericht habe diese begangen, indem es ohne entsprechende Vorankündigung von den Schlussfolgerungen des Dr. med. U.________ in dessen (Teil-)Gutachten vom 19. Januar 2010 betreffend Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei und die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, namentlich vor dem Hintergrund invaliditätsfremder Einflüsse in Form einer psychosozialen Belastungssituation als nicht invalidisierend eingestuft habe. Demgegenüber sei der Expertise der Dres. med. U.________ und Y.________ durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich uneingeschränkter Beweiswert zuerkannt, auf diese abgestellt und gestützt darauf ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad angenommen worden.
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2.2
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2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit Hinweisen; Urteile 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, 1C_165/2010 vom 18. November 2010 E. 4.2 und 9C_572/2008 vom 17. Juli 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 V 361, aber in: SVR 2009 AHV Nr. 8 S. 27; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52).
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2.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Argumentationslinie der Vorinstanz nicht um eine neue rechtliche Begründung, mit der nicht zu rechnen war. Vielmehr hatte sich die IV-Stelle bereits in ihrer kantonalen Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 in diesem Sinne kritisch gegenüber den gutachtlichen Erläuterungen der Dres. med. U.________ und Y.________ geäussert. So führte sie in Ziff. 4 ihrer Eingabe insbesondere aus, dem psychiatrischen Gutachtenteil sei zu entnehmen, dass der Diagnose einer Symptomausweitung in Form von somatisch nicht ausreichend stützbaren Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zukomme, da ihr die zur Schmerzüberwindung erforderliche Willensanstrengung gemäss Beurteilung der begutachtenden Ärzte zugemutet werden könne. Dennoch bejahe die Expertise das Vorliegen einer Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei welcher es sich folglich nach Meinung der Experten um die einzige die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinflussende - und im Übrigen teilweise auf invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (wie familiäre Probleme mit dem Ehemann, die Kündigung der Arbeitsstelle, Todesfälle in der Familie etc.) zurückzuführende - psychiatrische Diagnose handle. Auch wenn die Verwaltung in der Folge auf eine ausdrückliche Antragstellung im Sinne der Bestätigung ihrer rentenablehnenden Verfügung mit einer entsprechend substituierten Begründung verzichtet hat, ändert dies nichts daran, dass die Versicherte sich im kantonalen Verfahren replikweise hätte dazu äussern können (vgl. auch Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.5, in: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53). Eine - nach Ansicht der Beschwerdeführerin einzig durch Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zu heilende - Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
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3.
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3.1 Im kantonalen Entscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 130 V 345 E. 3.2.1 S. 346 f.) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG]), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261; je mit Hinweisen) sowie die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Korrekt wiedergegeben hat das kantonale Gericht überdies, dass, sofern eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG, heute Art. 17 Abs. 1 ATSG, hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 mit Hinweis; siehe zudem BGE 133 V 108 und 130 V 71). Daran haben weder die Einführung des ATSG noch die 4. und 5. IV-Revision etwas geändert (BGE 130 V 345 E. 3.5 S. 349 ff.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).
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Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 IVV) verändert hat, eine Tatfrage darstellt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (siehe E. 1 hievor). Frei überprüfbar ist dagegen, ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsermittlung vom korrekten Beweismass - hier der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgegangen ist (Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177).
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4.
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4.1 Als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt ist mit dem kantonalen Gericht die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2004 zu betrachten. Im vorliegenden Kontext unbeachtlich zu bleiben hat demgegenüber im Lichte der aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2007, mit welcher mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsersuchen nicht eingetreten worden war. Auf das 2008 gestellte Rentenbegehren trat die Verwaltung indes wiederum ein, beurteilte es in der Sache jedoch abschlägig (Verfügung vom 11. November 2010). Zu prüfen ist daher unter tatbeständlich eingeschränktem Blickwinkel, ob sich im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 16. März 2004 und der einen Rentenanspruch auf der Basis eines ermittelten Invaliditätsgrades von 22 % abermals verneinenden Verfügung vom 11. November 2010 entgegen der von Vorinstanz und IV-Stelle vertretenen Auffassung eine die Zusprechung von Rentenleistungen rechtfertigende Verschlechterung der Situation eingestellt hat.
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4.2 Die am 16. März 2004 verfügte Rentenverweigerung basierte im Wesentlichen auf den gutachtlichen Ausführungen der Klinik für Rheumatologie des Spitals X.________ vom 30. Juni 2003 (samt Ergänzung vom 8. März 2004). Danach bestand aus rheumatologischer Sicht eine um 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, während die vorhandene leichte depressive Verstimmung als nicht leistungsmindernd qualifiziert wurde.
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4.3
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4.3.1 Gegenwärtig leidet die Beschwerdeführerin gemäss Gutachtensergebnis des Dr. med. U.________ (vom 19. Januar 2010) unter einer Symptomausweitung, die diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) einzustufen ist, sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Beim erstgenannten Beschwerdebild handelt es sich als erlernte Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen unbestrittenermassen nicht um eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöchte. Nach Lage der medizinischen Akten als erstellt anzusehen ist ferner, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, neben der Schmerzproblematik (als pathogenetisch [ätiologisch] unklarem syndromalem Zustand) eine psychische Komorbidität vorliegt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Was deren Erheblichkeit anbelangt, d.h. die Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358), verneint Dr. med. U.________ eine solche zwar ("Dieser Begleitumstand der Schmerzproblematik ist von der Ausprägung her aus meiner Sicht so zu bewerten, dass er zum momentanen Zeitpunkt nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung führt, ... ."), konstatiert gleichzeitig jedoch eine dadurch bewirkte Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin, hinsichtlich deren Ausmasses sich die Verfahrensbeteiligten vorinstanzlich uneinig waren.
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4.3.2 Die im angefochtenen Entscheid vertretene Sichtweise, wonach keine genügenden Anhaltspunkte existierten, dass die Schmerzproblematik auf Grund der festgestellten psychischen Komorbidität eine invalidisierende Wirkung zeitige, stellt sich in Anbetracht der diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Wertung des Gutachters nicht als offensichtlich unrichtig dar. Vielmehr erweist sich die entsprechende Würdigung des medizinischen Sachverhalts vor dem Hintergrund, dass mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (so u.a. Urteile 9C_124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen), als in allen Teilen nachvollziehbar, zumal, worauf das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, das Beschwerdebild in nicht unerheblichem Masse von - grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteile 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1, 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, und 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1) - psychosozialen Belastungsfaktoren in Form der Erkrankung des Ehemannes der Versicherten seit dessen Unfall im Jahre 2005, der Kündigung der Arbeitsstelle etc. mitbestimmt bzw. verstärkt wird. Da im Übrigen anderweitige Umstände, welche in genügender Intensität und Konstanz gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzproblematik und somit deren invalidisierenden Charakter gestatteten (dazu im Detail BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, hat es angesichts der Tatsache, dass aus somatischer Sicht eine im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetretene gesundheitliche Verbesserung verzeichnet werden konnte, bei der Feststellung des kantonalen Gerichts sein Bewenden, es sei - jedenfalls bis zum Verfügungserlass vom 11. November 2010 - keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. August 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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