BGer 4A_335/2010 |
BGer 4A_335/2010 vom 23.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_335/2010
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Verfügung vom 23. August 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2010.
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In Erwägung,
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 4. Mai 2010 zur Zahlung von Fr. 29'436.80 nebst Zins an die Beschwerdeführerin verpflichtete;
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dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 9. Juni 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;
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dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Mai 2011 guthiess, das Urteil des Handelsgerichts vom 4. Mai 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückwies;
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dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;
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dass mit der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 4. Mai 2010 die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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