BGer 9C_523/2011 |
BGer 9C_523/2011 vom 24.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_523/2011
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Urteil vom 24. August 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Verfahrensbeteiligte |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster,
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und diese substituiert durch M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1965 geborene J.________ bezog ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 4. März 2004). Im Rahmen eines im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS, Spital X.________, vom 10. Oktober 2008 eingeholt worden war, hob die IV-Stelle des Kantons Aargau, nach vorherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, mit Verfügung vom 9. Juni 2010 die ganze Invalidenrente ab Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad: 0 %).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, es seien, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 9. Juni 2010, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Abweisung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die von der Haftpflichtversicherung erhaltene Entschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstatten.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2008, erwogen, der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 4. März 2004 verbessert, und der Beschwerdeführer könne eine leidensangepasste Beschäftigung mit einer Leistungsminderung von 20 % im Umfang von 100 % ausüben. Selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % - welcher indes nicht zur Diskussion stehe - werde höchstens ein Invaliditätsgrad von 39 % erreicht, was zu keiner Rente der Invalidenversicherung berechtige.
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2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das vorinstanzliche Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Expertise der MEDAS vom 10. Oktober 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entspricht das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2008 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Daran ändert die in der Beschwerde vorgetragene Kritik nichts. Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Auswirkungen der Spondylodese C 4-6 in die Leistungsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten eingeflossen, wobei Arbeiten mit ständiger Inklination des Kopfes und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen nicht zumutbar sind. Die allgemein gehaltene Rüge, die Gutachter hätten seit der Rentenzusprechung gleich gebliebene gesundheitliche Verhältnisse anders beurteilt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist vielmehr zu schliessen, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine rentenrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist und die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Insgesamt sind von zusätzlichen Abklärungen keine neuen rechtserhebliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis von weiteren Beweiserhebungen absehen durfte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
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2.3 Schliesslich verneinte das vorinstanzliche Gericht rechtskonform konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg zum Kaminfegermeister und ein entsprechend höheres Einkommen im Gesundheitsfall (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Schon vor kantonalem Gericht konkretisierte er in keiner Weise die behauptete berufliche Entwicklung. Die von der Vorinstanz durchgeführte Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich hält letztinstanzlicher Prüfung stand. Der Rentenaufhebung steht sodann der mehrjährige Rentenbezug nicht entgegen, zumal der Revisionsverfügung vom 9. Juni 2010 berufliche Eingliederungsmassnahmen vorausgingen (vgl. hiezu Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Der Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid bejahten Wiedererwägungsvoraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) bedarf es nach dem Gesagten nicht.
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3.
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Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Regresszahlung der Haftpflichtversicherung an die IV-Stelle an ihn verlangt, sollte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen werden. Die Vorinstanz fällte in diesem Punkt einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeschrift befasst sich indessen lediglich mit der materiellen Seite der Sache, weshalb es an einer sachbezogenen Begründung fehlt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2).
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. August 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Ettlin
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