BGer 1B_426/2011 |
BGer 1B_426/2011 vom 31.08.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_426/2011
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Urteil vom 31. August 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung; Kosten/Entschädigung sowie Genugtuung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011
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des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 27. April 2011 Anklage gegen X.________ erhoben hatte;
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dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung in verschiedenen Sachverhalten mit dem selben Hintergrund (mit dem früheren Ehemann der Beschuldigten als mutmasslichem Geschädigten) aus Opportunitätsgründen und in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16. Mai 2011 nicht anhand nahm, wobei sie die Kosten der Beschuldigten auferlegte, jedoch einstweilen nicht einforderte;
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dass sie gemäss dieser letztgenannten Verfügung weder Entschädigungen noch Genugtuungen ausrichtete;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob und namentlich eine Genugtuung verlangte;
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dass der Präsident der III. Strafkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2011 abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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