BGer 6B_247/2011 |
BGer 6B_247/2011 vom 16.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_247/2011
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Urteil vom 16. September 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 23. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 17./30. Juni 2009 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz am 24. Juni 2006 in der Zeit von ca. Juli 2006 bis 13. August 2007 in der gemeinsamen, zusammen mit seinen Eltern bewohnten Wohnung wiederholt eingesperrt, geschlagen, bedroht und zur Duldung des Beischlafs oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt.
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B.
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Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 15. Januar 2010 der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des Fahrens mit Personenwagen in angetrunkenem Zustand, des Fahrens mit Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis, des Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch (als Familienangehöriger und ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verursachen eines Selbstunfalls sowie der Nichtsicherung der Unfallstelle, des unachtsamen Fahrens mit Personenwagen sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Freiheitsstrafe erklärte es im Umfang von 7 Monaten als vollziehbar, für die restlichen 8 Monate gewährte es den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner verurteilte es X.________ zu einer Busse von Fr. 2'600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sprach ihn das Kreisgericht frei und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Bern zu. Im Weiteren verpflichtete es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 13.8.2007 an die Geschädigte. Eine gegen diesen Entscheid vom Verurteilten geführte Appellation sowie eine von der Geschädigten geführte Anschlussappellation wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Dezember 2010 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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C.
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X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Ferner sei das Gesuch der Geschädigten um Zusprechung einer Genugtuung abzuweisen, und die Sache an die Vorinstanz zur Neubestimmung der Strafe und zur Neuverteilung der Verfahrenskosten zurückzuweisen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die kantonalen Instanzen erachten als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Tatzeitraum mehrfach, teilweise während mehrerer Stunden, in der gemeinsamen Wohnung einschloss, im Wissen darum, dass sie über keinen Schlüssel verfügte. Desgleichen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte wiederholt geschlagen und ihr gedroht habe, sie umzubringen, wobei er ihr einmal eine Essgabel an den Hals gehalten habe, und ihr das Kind wegzunehmen. Schliesslich erachten die kantonalen Instanzen auch den Vorwurf für nachgewiesen, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte im Tatzeitraum mehrfach an den Haaren gerissen und sie mit Fäusten und Füssen geschlagen. Sie stützen sich hiefür im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten. Deren Aussagen erschienen differenziert, detailreich, lebendig und nachvollziehbar. Sie zeichneten sich durch zahlreiche Realitätskriterien aus, enthielten keine Aggravierungstendenzen und deuteten auf selbst Erlebtes hin. Des weiteren würden sie untermauert durch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und diejenigen der Schwägerin der Geschädigten sowie - in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung - durch die Bekundungen ihrer Ärztin und die Arztberichte (angefochtenes Urteil S. 59 ff.).
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1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Dabei verweist er auf verschiedene Aussagen der Geschädigten, welche nach seiner Auffassung merkwürdig oder widersprüchlich sind. Auch die Aussagen der Drittpersonen, namentlich diejenigen der Schwägerin, liessen sich mit der Darstellung der Geschädigten in verschiedener Hinsicht nur schlecht in Einklang bringen. So ständen in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung die Aussagen der Geschädigten, wonach sie stets in der Wohnung eingeschlossen gewesen sei, in Widerspruch zu denjenigen der als Zeugin einvernommenen Nachbarin. Diese habe angegeben, die Geschädigte mehrmals allein im Treppenhaus gesehen zu haben. Ausserdem habe die Geschädigte in der Zeit, in der sie gemeinsam mit ihm und seinen Eltern gewohnt habe, zweimal alleine Ferienreisen in den Kosovo unternommen. Es sei daher nicht rechtsgenügend erstellt, dass ihre Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei auch nicht geklärt, wer die Geschädigte eingeschlossen haben solle. Immerhin hätten auch seine Eltern und weitere Familienangehörige in der Wohnung gewohnt. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung verletze daher die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 8 f.). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Nötigung beanstandet der Beschwerdeführer, die kantonalen Instanzen hätten nicht ausgeführt, worin das der Geschädigten abgenötigte Tun, Unterlassen oder Dulden bestanden habe (Beschwerde S. 9). Auch bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Drohung rügt der Beschwerdeführer, die Aussagen der Schwägerin der Geschädigten, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9 f.). Schliesslich sei die Vorinstanz auch in Willkür verfallen, soweit sie die angeblich erlittenen Körperverletzungen als nachgewiesen erachtet habe. Diese hätten objektiv nicht festgestellt werden können (Beschwerde S. 10 ff.).
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2.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG).
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Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4).
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Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 IV 286 E. 1.4).
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3.
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Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene, im kantonalen Verfahren vorgetragene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1, 5 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer hätte mithin substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Begründungsanforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Im Übrigen ist sie unbegründet. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Aussageverhaltens der Geschädigten durch die Vorinstanz beanstandet. Es mag zutreffen, dass die Schilderungen der Geschädigten in einzelnen Punkten Unklarheiten aufweisen. Doch hat die Vorinstanz deren Bekundungen einlässlich auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und sie im Kontext der weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt. So lässt sich etwa aus dem Umstand allein, dass die Geschädigte sich nach ihrer Trennung trotz der früheren Drohungen durch den Beschwerdeführer regelmässig und ohne Begleitperson mit diesem getroffen hat, und dass sie sogar beabsichtigt hat, wieder mit ihm zusammenzuleben, jedenfalls nicht darauf schliessen, sie habe bezüglich der Anklagevorwürfe falsch ausgesagt. Dasselbe gilt für die nach der Trennung aufgenommenen Fotos auf dem Handy der Geschädigten, welche diese zusammen mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter zeigen, zumal sich diesen hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Tatzeitraum nichts entnehmen lässt.
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Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit es wesentliche Widersprüche zwischen der Darstellung der Geschädigten und den übrigen Zeugenaussagen verneint. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, der Umstand, dass die Nachbarin die Geschädigte einige Male allein im Treppenhaus angetroffen habe, spreche nicht gegen den Vorwurf der Freiheitsberaubung. Es sei durchaus möglich, dass sich die Geschädigte jeweils auf dem Weg zur Waschküche des Hauses befunden habe. Denn jedenfalls ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Eltern zu jenen Zeitpunkten allesamt ausser Haus befanden und sich die Geschädigte allein in der Wohnung befand. Dasselbe gilt für die Rückkehr der Geschädigten zum Beschwerdeführer nach ihren Ferienreisen in den Kosovo. Dass die Geschädigte unter dem Druck ihrer Familie stand und keine Möglichkeit hatte, im Kosovo zu bleiben, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Im Übrigen liesse sich, selbst wenn man das Verhalten der Geschädigten in einzelnen Punkten als nicht nachvollziehbar betrachten wollte, nicht unbesehen darauf schliessen, ihre Aussagen seien in jeglicher Hinsicht unglaubhaft. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich insgesamt nicht als schlechterdings unhaltbar.
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Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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