BGer 9C_630/2011 |
BGer 9C_630/2011 vom 16.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_630/2011
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Urteil vom 16. September 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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vertreten durch Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 22. Juni 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2011,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angesetzten, am 25. August 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist den ihr vom Gericht angezeigten Mangel der fehlenden Beibringung des vollständigen angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG) nicht behoben hat,
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dass sie die Beschwerde ebenso wenig hinsichtlich der ihr gleichzeitig angezeigten Mängel des Fehlens eines Antrages und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verbessert hat, enthalten doch sämtliche Vorbringen in den verschiedenen Eingaben und Beilagen nichts, was als den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung eines Gerichtsentscheides betrachtet werden könnte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. September 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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