BGer 5D_165/2011 |
BGer 5D_165/2011 vom 20.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_165/2011
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Urteil vom 20. September 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich, 8090 Zürich,
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vertreten durch Notariat, Grundbuch- und Konkursamt A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. August 2011.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 332.80 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
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in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
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in Erwägung,
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dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 8. August 2011 erwog, zufolge Verlassens des Gerichts (durch ihre beiden Vertreter) noch vor Verhandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren säumig geblieben, die Vertreter hätten (mangels Abnahme der Vorladung durch das Gericht) mit dem Stattfinden der Verhandlung rechnen müssen, die erste Instanz habe daher zu Recht auf Grund der Akten entschieden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO), die nachträglich eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin hätten wegen Verspätung unbeachtlich zu bleiben, ebenso ausgeschlossen seien die neuen Beschwerdevorbringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), die vorinstanzlichen Erwägungen erwiesen sich im Übrigen als zutreffend, die Beschwerde sei unbegründet,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten, welche bereits im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen war,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 8. August 2011 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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