BGer 6B_560/2011
 
BGer 6B_560/2011 vom 26.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_560/2011
Urteil vom 26. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung (Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nachdem der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Statthalteramtes Andelfingen verlangt hatte, lud ihn der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht zur Hauptverhandlung vor. Da der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb, schrieb der Einzelrichter das Verfahren androhungsgemäss als durch Rückzug erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2011 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war der Hauptverhandlung am Bezirksgericht ferngeblieben, weil er mit dem Verhalten der Justizbehörden nicht zufrieden war (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. II/1). Die Vorinstanz stuft seine Gründe für das Fernbleiben als nicht stichhaltig ein (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 2). In einer zusätzlichen Eventualerwägung befasst sich die Vorinstanz mit der materiellen Seite der Angelegenheit (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 3).
Was an der Erwägung 2 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer verweist nur auf das angeblich üble und rechtsmissbräuchliche Machtspiel der Behörden von Andelfingen, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit derartige "Machtspiele" einen rechtsgenüglichen Grund für sein Fernbleiben an der Hauptverhandlung hätten darstellen können.
Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit der materiellen Seite seiner Verurteilung. Beruht der angefochtene Entscheid indessen auf einer Haupt- und einer zusätzlichen Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die Hauptbegründung das Recht verletzt, ist auf die materiellen Ausführungen der Beschwerde nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn