BGer 9C_581/2011 |
BGer 9C_581/2011 vom 26.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_581/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 26. September 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. Juli 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2011,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an Y.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von Y.________ am 22. August 2011 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Versicherte in der Beschwerde zwar seinen Lebenslauf ab Geburt einlässlich schildert, sich aber mit Blick auf die Kognition gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG (Bindung des Bundesgerichts an den durch das kantonale Gericht festgestellten Sachverhalt) mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach ihm eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar wäre und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, bei weitem nicht hinlänglich auseinandersetzt,
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dass er diese ihm angezeigte Mangelhaftigkeit in der zweiten Eingabe, in welcher er einzig mitteilte, er halte an der Beschwerde fest und bitte um Fällung eines Urteils, nicht verbessert hat,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers infolgedessen den gesetzlichen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. September 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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