BGer 1C_411/2011 |
BGer 1C_411/2011 vom 29.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_411/2011
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Urteil vom 29. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 mit einer auf den 26. September 2011 datierten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Track & Trace-Auszug sowie gemäss dem auf dem angefochtenen Urteil angebrachten Eingangsstempel am 26. August 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist;
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dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
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dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 27. August 2011 zu laufen begonnen hat und am Montag, 26. September 2011 (vgl. Art. 45 BGG) abgelaufen ist;
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dass die mit 26. September 2011 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel sowie Track & Trace-Auszug erst am 27. September 2011 bei der Post aufgegeben worden ist;
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dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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