BGer 8C_470/2011 |
BGer 8C_470/2011 vom 29.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_470/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 29. September 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
Familie P.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialdienst Wasseramt Ost,
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Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 24. März 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2011 mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und Familie P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden,
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in die Eingabe vom 18. August 2011, mit welcher Familie P.________ den Ausstand der an der Verfügung vom 28. Juli 2011 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von der Auferlegung von Gerichtskosten beantragten,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2011, mit wel-cher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und Familie P.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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