BGer 8C_581/2011
 
BGer 8C_581/2011 vom 29.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_581/2011 {T 0/2}
Urteil vom 29. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von H.________ am 19. August 2011 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,
dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten Schulterbeschwerden u.a. in Auseinandersetzung mit Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ mit der Begründung ablehnte, es fehle am hierfür mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit geforderten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2008,
dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen 3.3.3 und 4.1 in fine nicht näher eingeht,
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel