BGer 8C_581/2011 |
BGer 8C_581/2011 vom 29.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_581/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 29. September 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 12. Juli 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2011,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von H.________ am 19. August 2011 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,
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dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten Schulterbeschwerden u.a. in Auseinandersetzung mit Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ mit der Begründung ablehnte, es fehle am hierfür mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit geforderten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2008,
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dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen 3.3.3 und 4.1 in fine nicht näher eingeht,
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dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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