BGer 9C_667/2011
 
BGer 9C_667/2011 vom 07.10.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_667/2011
Urteil vom 7. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2011,
in Erwägung,
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens nur sein kann, was vom kantonalen Gericht in seinem Entscheid (Art. 90 BGG) beurteilt wurde, hier die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen ab März 2009 (Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligung, Mahnspesen, Inkassogebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) und die Existenzminimumdeckung während diesem Zeitraum,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darauf beziehen, sondern auf die vom Sozialamt X.________ zurückbehaltenen Zusatzleistungen sowie die Existenzminimumdeckung im Januar und Februar 2009,
dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann