BGer 5A_730/2011 |
BGer 5A_730/2011 vom 28.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_730/2011
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Urteil vom 28. Oktober 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X._______ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie am 30. August 2011 erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, die nachträgliche Aufhebung eines Konkurses setze den Urkundenbeweis der vollständigen Schuldentilgung, einschliesslich der Zinsen und Kosten voraus (Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG), die Beschwerdeführerin habe lediglich die nachträgliche Tilgung der Hauptforderung, nicht jedoch diejenige der Zinsen und Kosten urkundlich nachgewiesen, auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde sei im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde in Zivilsachen wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe erst im Oktober 2011 (und damit erst nach der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts vom 14. September 2011) von der Zinsforderung der Beschwerdegegnerin erfahren,
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dass im Übrigen diese Behauptung der Tatsache widerspricht, dass sowohl im Zahlungsbefehl wie auch in der Konkursandrohung und in der Vorladung zur Konkursverhandlung die Zins- und Kostenforderungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind (im letztgenannten Dokument ausserdem mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, das eine Abweisung des Konkursbegehrens den Urkundenbeweis der Tilgung der "Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen" voraussetze),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren wegen des Novenverbots unzulässigen Vorbringen) nicht auf die entscheidenden Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 14. September 2011 eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache der Beschwerdeentscheid sogleich ergeht, ohne dass der Eingang des mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 angeforderten Kostenvorschusses abzuwarten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Zug, dem Handelsregisteramt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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