BGer 9C_646/2011 |
BGer 9C_646/2011 vom 04.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_646/2011
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Urteil vom 4. November 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Büchi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 20. Juli 2011.
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In Erwägung,
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dass L.________ vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2003 eine Invalidenrente bezog, ein weiteres Leistungsgesuch jedoch mit Verfügung vom 11. August 2005 und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 abgewiesen wurde,
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dass sich L.________ im Dezember 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Juni 2009 einen Rentenanspruch verneinte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde der L.________ mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abwies,
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dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. Juli 2011 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei vor Erlass eines Entscheides betreffend IV-Leistungen eine medizinische Abklärung unter gebührender Beachtung des Hypermobilitätssyndroms anzuordnen,
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dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 10. Februar 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit festgestellt hat,
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dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb das Schreiben des Spitals Y.________ vom 6. November 2009 resp. das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III die Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) des Berichts des Spitals X.________ nicht schmälert, weiter diese Auffassung durch den - ohnehin verspätet eingereichten und daher unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - Bericht des Spitals Y.________ vom 2. Oktober 2009 nicht widerlegt, sondern eher bestätigt wird und schliesslich allein aus der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III nicht zwingend auf eine höhere als die vom Spital X.________ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist,
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dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (zur Qualifikation als Tatfrage vgl. Urteil 9C_438/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.1) nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, diesbezüglich kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53) und folglich das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. November 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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