BGer 5A_514/2011
 
BGer 5A_514/2011 vom 07.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_514/2011
Urteil vom 7. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9-13, 4144 Arlesheim.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 18. März 2009 stellte das Betreibungsamt Arlesheim X.________ in der von der Ausgleichskasse Z.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse) für die ausstehende Akontozahlung auf die Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl zu. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 27. April 2009 beseitigte die Ausgleichskasse den Rechtsvorschlag. Daraufhin erhob X.________ Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 16. Juli 2009 abwies. Seine Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft wurde am 7. Dezember 2009 ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 9C.5/2010 vom 29. Januar 2010 nicht ein.
B.
Am 16. August 2010 ersuchte die Ausgleichskasse für die noch offene Forderung um Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt kündigte X.________ am 5. Mai 2011 die Pfändung auf den 12. Mai 2011 an, worauf dieser die Aufhebung der Verfügung verlangte. Daraufhin wies das Betreibungsamt X.________ auf die Zahlungsverfügung der Ausgleichskasse hin und setzte ihm Frist zur Vorsprache, damit die Pfändung vollzogen werden könne. Am 25. Mai 2011 gelangte X.________ an das Betreibungsamt und verlangte die Aussetzung der Pfändungsankündigung bis der Gemischte Ausschuss gemäss Art. 19 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) über den hängigen Streit entschieden habe. Das Betreibungsamt übermittelte die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, welche sie als Beschwerde entgegennahm und mit Entscheid vom 12. Juli 2011 abwies.
C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5./6. August 2011 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Zahlungsbefehls und der Pfändungsankündigung. Zudem verlangt er, dass das Bundesgericht die zutreffende Anwendung von Art. 6 EMRK sowie des FZA samt der dazugehörenden Koordinationsverordnung Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) sicherstellt und zu diesem Zweck die Sache an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 19 FZA gebracht werde.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Pfändungsankündigung stellt eine konkret auf den Betreibungsgang einwirkende Vorkehr, mithin eine anfechtbare Verfügung dar (Urteil 7B.97/2003 E. 2.2 vom 6. Mai 2003, in: Pra 2004 Nr. 11 S. 56; vgl. FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 1 zu Art. 90). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten, allerdings nur soweit sie sich gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde und nicht auch gegen einzelne Betreibungsvorkehren richtet.
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ansonsten ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege diesen Anforderungen genügen sollten, wird nicht dargetan. Sie bleiben daher unberücksichtigt.
1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, so ist im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.).
2.
Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Pfändungsankündigung, die das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 zukommen liess.
2.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Das Begehren kann frühestens 20 Tage, spätestens aber ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die kantonale Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine vollsteckbare Verfügung vorliege, welche den Beschwerdeführer zur Zahlung des darin festgelegten Betrags verpflichtet. Das Betreibungsamt sei daher gehalten gewesen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen und dem Schuldner die Pfändungsankündigung zuzustellen.
2.2 Der Beschwerdeführer sieht vorab sein rechtliches Gehör verletzt, da das Betreibungsamt sein Gesuch um Aussetzung der Pfändungsankündigung an die kantonale Aufsichtsbehörde sandte, welche mit Verfügung vom 1. Juni 2011 den Schriftenwechsel geschlossen und am 12. Juli 2011 über seine Beschwerde entschieden habe, ohne ihn zur Stellungnahme einzuladen. Dass das Betreibungsamt das Gesuch samt den Akten an die kantonale Aufsichtsbehörde überwiesen durfte, wo es als Beschwerde nach Art. 17 SchKG entgegengenommen wurde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG; BGE 100 III 8 E. 2 S. 9). Hingegen hätte er weitere "Tatsachen und Begründungen" zur Sache nachreichen wollen. Worum es sich bei dieser Beschwerdeergänzung handeln könnte, führt der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus, zumal er sich gegenüber dem Betreibungsamt doch bereits einlässlich geäussert hatte. Zudem wurde das Betreibungsamt nicht zur Vernehmlassung eingeladen, so dass seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde kein Anlass bestand, ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann daher keine Rede sein.
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich alsdann auf den Standpunkt, dass keine Verfügung vorliege, die ihn zur Zahlung des geforderten Betrages verpflichte. Soweit er mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen möchte, dass es an den Voraussetzungen einer Pfändungsankündigung fehlt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht festhält, hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. April 2009 den Rechtsvorschlag aufgehoben und die vom Beschwerdeführer gegen die Zahlungspflicht erhobene Einsprache am 16. Juli 2009 abgewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erläuterte dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und kam zum Schluss, dass weder das FZA noch andere staatsvertragliche Erlasse im konkreten Fall dieser entgegenstünden. Es wies daher die Beschwerde am 7. Dezember 2009 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. Januar 2010 auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut aufgeworfenen Fragen nach den Voraussetzungen der Beitragspflicht bereits abschliessend beantwortet worden sind. Insbesondere liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor, aufgrund dessen die Ausgleichskasse die Fortsetzung der Betreibung verlangen durfte. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden.
2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach insbesondere auf die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüften Fragen zum FZA nicht erneut einzugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 6 EMRK verletzen sollte. Die entsprechenden Vorbringen und allgemein gehaltenen Anträge des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei und erweisen sich daher als unzulässig.
3.
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Levante