BGer 4A_663/2011
 
BGer 4A_663/2011 vom 07.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_663/2011
Verfügung vom 7. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Advokat Daniel Wagner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Räumungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 3. August 2011.
In Erwägung,
dass E.________ mit Schreiben vom 30. November 2011 erklärte, die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2011 im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, wobei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin getragen würden;
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitteilte, dass die Parteien eine Lösung gefunden hätten, weshalb sich das Verfahren vor Bundesgericht erübrige;
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
das die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) gekürzt wird;
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin