BGer 9C_644/2011 |
BGer 9C_644/2011 vom 07.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_644/2011
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Urteil vom 7. Dezember 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale IV-Stelle Wallis,
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Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Wallis
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vom 30. Juni 2011.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lehnte die Kantonale IV-Stelle Wallis das Gesuch des 1964 geborenen K.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
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Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2011 ab.
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K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Rheumatologen Dr. L._______ und des Psychiaters Dr. H._______ vom 18. Januar 2010 zutreffend erkannt, dass der früher als Bauhandlanger arbeitende Versicherte zumindest einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (wechselnde Arbeitsposition, ohne Heben von Gewichten über 10 kg, nur gelegentlich bis mittelschwere Arbeiten, Vermeidung von Feuchtigkeit und Kälte, keine längerdauernde vornübergeneigte Zwangshaltung, keine Arbeit über Kopfhöhe, keine kniende Position) weiterhin uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der letztinstanzlichen Beschwerde werden denn auch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Inwiefern die von der IV-Stelle eingeholte rheumatologisch/psychiatrische Expertise der frei praktizierenden Fachärzte Dr. L._______ und Dr. H._______ ein "Parteigutachten" darstellen und "begründete Zweifel" erwecken soll, wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort näher begründet.
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4.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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