BGer 2C_1054/2011 |
BGer 2C_1054/2011 vom 10.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1054/2011
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Urteil vom 10. Januar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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Nach Einsicht
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in die als "Beschwerde wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung" bezeichnete Eingabe von X.________ vom 9. Dezember 2011, womit beantragt wird, es sei von einer Wegweisung abzusehen und dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wobei ein "Schreiben" des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erwähnt wird,
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in die Verfügung vom 13. Dezember 2011, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 27. Dezember 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung,
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dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (die in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG bis zum 3. Januar 2012 lief) nicht nachgekommen ist,
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dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,
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dass in der Rechtsschrift vom 9. Dezember 2011 ohne Vorbehalt eine Adresse in St. Gallen angeführt war und die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 6. Januar 2012, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
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dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 13. Dezember 2011 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,
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dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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