BGer 4D_94/2011 |
BGer 4D_94/2011 vom 11.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_94/2011
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Urteil vom 11. Januar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Massnahmen gemäss Art. 731b OR,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2011.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, dass ihre Löschung im Handelsregister infolge Organisationsmangels gegebenenfalls durch Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs abgewendet werden könne;
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dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich wendete mit dem Antrag um "Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels";
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dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.-- sowie zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs setzte;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das Obergericht die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, und auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts anfechten zu wollen;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;
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dass die Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass damit offen bleiben kann, ob auch darum auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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