BGer 9C_1/2012 |
BGer 9C_1/2012 vom 13.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1/2012
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Urteil vom 13. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Kranken-Versicherung AG,
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Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. November 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 31. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2011 (betreffend ausstehende Prämien für das Jahr 2010 sowie Mahnspesen und Verzugszins),
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde des K.________ diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie sich - wie in den vergangenen Verfahren - auf die Bestreitung eines Vertragsverhältnisses mit der CSS beschränkt, obwohl ein solches, wie in den die Prämien für die Jahre 2003-2009 betreffenden kantonalen und letztinstanzlichen Urteilen festgehalten, mindestens seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 besteht und der Beschwerdeführer den Krankenversicherer nicht wechseln kann, solange er ausstehende Prämien, Kostenbeteiligung, Verzugzsinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 4 KVG),
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dass der Beschwerdeführer auf diese Rechtslage wiederholt hingewiesen worden ist, namentlich im Urteil 9C_989/2010 vom 6. Januar 2011 und im angefochtenen kantonalen Entscheid,
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dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, sondern einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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