BGer 8C_129/2012 |
BGer 8C_129/2012 vom 09.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_129/2012
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Urteil vom 9. Februar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 2. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen kantonalen Entscheid vom 27. April 2011 der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist,
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dass das kantonale Gericht in seinem Entscheid auch begründet hat, dass die Entrichtung einer Integritätsentschädigung bereits am Nichterreichen des tabellarischen Mindestwertes scheitert,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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