BGer 9C_747/2011
 
BGer 9C_747/2011 vom 10.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_747/2011
Urteil vom 10. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. August 2011.
Sachverhalt:
Der 1968 geborene V.________ bezog für den Zeitraum April bis September 2003 eine ganze und mit Wirkung von Oktober 2003 bis Juni 2005 eine befristete halbe Invalidenrente (mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2007 bestätigte Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Juni 2006). Aufgrund einer im Juni 2010 eingereichten Neuanmeldung liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär begutachten. In der Folge ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 31 Prozent und lehnte das Rentengesuch demgemäss ab (Verfügung vom 25. Februar 2011).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. August 2011).
V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Im Falle einer Neuanmeldung ist ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass - im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2007, mit welchem rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung bis Juni 2005 zugesprochen worden war - eine (zuvor glaubhaft gemachte; vgl. BGE 133 V 263) Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 und 130 V 71). Das kantonale Gericht erwog, die interdisziplinäre Beurteilung durch die Neurochirurgin Dr. L.________ vom 22. Dezember 2010 und den Psychiater Dr. H.________ vom 14. Januar 2011 sei beweistauglich; demgemäss stellte es fest, der Beschwerdeführer sei insgesamt in einer leichten angepassten Tätigkeit in einem Pensum von sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 35 Prozent. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen unter Hinweis auf einen Vorschlag des Wirbelsäulenspezialisten Dr. A.________ (Schreiben vom 5. April 2011) eine rheumatologische Begutachtung. Zum andern macht er geltend, die psychiatrische Administrativexpertise sei nicht beweiswertig; in einer einzigen Sitzung könne keine zuverlässige psychiatrische Befunderhebung erfolgt sein.
Strittig ist somit, ob das vorinstanzliche Erkenntnis, die IV-Stelle habe die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 4. Juni 2010 vollständig erhoben und zutreffend gewürdigt, mit Bundesrecht vereinbar ist.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe nicht auf allseitiger Untersuchung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232); es fehle die rheumatologische Komponente. In der Tat befasst sich die Rheumatologie routinemässig mit dem Verhältnis und den Zusammenhängen zwischen Schmerz und Arbeitsfähigkeit (Urteil I 320/02 vom 26. März 2003 E. 4.2). Im vorliegenden Fall geht es indessen um Schmerzsyndrome (zervikobrachial, lumbovertebral, Schultern), deren Ursachen weniger im rheumatologischen als im neurologischen Bereich zu suchen sind: Im Bereich der Halswirbelsäule liegen dem Schmerzzustand degenerative Veränderungen und Diskushernien zugrunde, im Bereich der Lendenwirbelsäule im Wesentlichen eine Diskushernie bzw. -protrusion, ein Status nach Diskushernienoperationen und eine Sensibilitätsstörung; einzig was die Schulterschmerzen angeht, fiele eine radiologisch ausgewiesene leichte Gelenksarthrose eher in die Zuständigkeit der Rheumatologie. Derweil hat die neurochirurgische Administrativsachverständige über ihre eigene Fachkompetenz hinausweisend nur die Abklärung eines "allfälligen psychischen Leidens" vorbehalten. Es ist anzunehmen, dass sie darauf hingewiesen hätte, wenn ihr als sehr erfahrener Gutachterin eine ergänzende rheumatologische Beurteilung notwendig erschienen wäre. Auch Dr. A.________, auf dessen Stellungnahme vom 5. April 2011 der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang beruft, nennt keine Ursachen, aufgrund welcher sich eine ergänzende rheumatologische Begutachtung aufdrängen würde.
2.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend, dass die Untersuchungsdauer bei einer psychiatrischen Exploration nicht grundsätzlich unerheblich ist. Ob die Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann, bestimmt sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Ein Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt. Auch im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige die Schlussfolgerung, es sei keine ausgeprägte Depressivität gegeben, auf anamnestische Daten und andere Elemente (Abbruch einer ambulanten psychiatrischen Behandlung nach kurzer Zeit, regelmässige Tagesstruktur; vgl. psychiatrische Expertise S. 9) stützen, die nicht in mehreren ausgedehnten Explorationsgesprächen von Grund auf erarbeitet werden müssen. Der psychiatrische Administrativgutachter hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt (Expertise S. 12), weshalb der Stellungnahme der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. S.________ vom 3. September 2010 nicht gefolgt werden kann.
3.
3.1 Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, das geeignet wäre, den Beweiswert der Entscheidungsgrundlagen in Zweifel zu ziehen. Hervorzuheben ist, dass das kantonale Gericht die für massgebend erachteten administrativgutachtlichen Einschätzungen sorgfältig in den Kontext der weiteren ärztlichen Stellungnahmen eingebettet und gewürdigt hat. Das vorinstanzliche Abstellen auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen der beiden Administrativteilgutachter kann jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden; das Bundesgericht ist daher an die betreffenden Feststellungen gebunden (vgl. oben E. 1). Zudem erscheint den konkreten Umständen nach weder eine Nachführung des gesundheitlichen Befundes notwendig noch bleiben Fragen zum Zusammenwirken organischer und psychischer Beeinträchtigungen offen. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer anbegehrte weitere medizinische Abklärung (neue Begutachtung insbesondere in psychiatrischer Hinsicht).
3.2 Der kantonale Entscheid, wonach seit dem letzten rechtskräftigen Rentenentscheid keine rentenbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ist unter allen gerügten Gesichtspunkten zu bestätigen. Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Ausdehnung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Urteil 9C_193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.4).
3.3 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die hinsichtlich des kantonalen Beschwerdeverfahrens beantragte Parteientschädigung entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub