BGer 6B_119/2012 |
BGer 6B_119/2012 vom 15.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_119/2012
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Verfügung vom 15. Februar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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unbekannt.
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Gegenstand
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Busse, Gerichtsgebühr.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden.
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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