BGer 4A_725/2011 |
BGer 4A_725/2011 vom 17.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_725/2011
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Urteil vom 17. Februar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Prof. Dr. Arnold Vahrenwald,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp R. Sialm,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Oktober 2011.
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In Erwägung,
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dass das Kantonsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. September 2011 zur Zahlung von EUR 99'401.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
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dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2011 auf die Berufung nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis 16. Januar 2012 aufgefordert wurde;
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dass der Beschwerdegegner mit Rechtsschrift vom 16. Januar 2012 die Anträge stellte, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen;
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dass mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 7. Februar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den diesem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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