BGer 9C_20/2012
 
BGer 9C_20/2012 vom 13.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_20/2012
Urteil vom 13. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011,
in die Verfügung vom 23. Februar 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. März 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann