BGer 1B_153/2012 |
BGer 1B_153/2012 vom 19.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_153/2012
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Urteil vom 19. März 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.
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Gegenstand
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Verteidigerwechsel,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
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Erwägungen:
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1.
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Im Strafverfahren gegen X.________ wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 dessen Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abwies.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung im obergerichtlichen Beschluss, welche zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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