BGer 1C_134/2012 |
BGer 1C_134/2012 vom 20.03.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1C_134/2012
|
Verfügung vom 20. März 2012
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
|
und Fahrzeugführern.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ seine Beschwerde vom 28. Februar 2012, die er gegen den am 19. Oktober 2011 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern einreichte, mit Schreiben vom 13. März 2012 zurückgezogen hat;
|
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
|
wird verfügt:
|
1.
|
Die Beschwerde im Verfahren 1C_134/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 20. März 2012
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|