BGer 4A_111/2012
 
BGer 4A_111/2012 vom 26.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_111/2012
Urteil vom 26. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Bankgarantie: vorsorgliche Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen der Beschwerdegegnerin 2 am 20. Januar 2012 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 vorläufig in Anwendung von Art. 262 lit. a ZPO bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Hauptverfahren verbot, der Beschwerdeführerin irgendwelche Beträge aus der Erfüllungsgarantie/Perfomance Bond 1125.40/2659 auszuzahlen, und dass er der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist ansetzte, um das Hauptverfahren einzuleiten;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 22. Februar 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und die Abweisung des Massnahmegesuchs beantragte;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbständig eröffneten Massnahmenentscheid handelt, der nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangen ist und der einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.);
dass gegen solche Entscheide die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87), wobei es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin unter Anrufung einer in BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447 publizierten Rechtsprechung vorbringt, kantonal letztinstanzliche Massnahmeentscheide, wie der angefochtene, seien stets beschwerdefähig, da sie nicht an eine kantonale Instanz weitergezogen werden könnten;
dass sich die Beschwerdeführerin damit auf eine Rechtsprechung bezieht, nach der ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht wurde, weil der Beschwerdeführer wegen der Verweigerung der Verfassungskontrolle in seiner formellen Rechtsstellung beeinträchtigt wäre, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. dazu auch BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87);
dass diese Rechtsprechung indessen durch einen neueren Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 überholt ist, nach dem das Bundesgericht nunmehr fordert, dass der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; ebenso Urteile 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.2, 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1, 4A_223/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1);
dass diese Rechtsprechung im Oktober 2011 in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) veröffentlicht wurde, mithin geraume Zeit vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde, und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin damit im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerdeschrift Kenntnis von dieser neuen Rechsprechung gehabt haben müsste, so dass diese vorliegend uneingeschränkt anzuwenden ist (BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 S. 539);
dass die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht genügen, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach dem Verständnis der zitierten neueren Rechtsprechung darzutun, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll;
dass etwas Entsprechendes auch nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer