BGer 9C_255/2012 |
BGer 9C_255/2012 vom 29.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_255/2012
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Urteil vom 29. März 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
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vom 16. Februar 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Februar 2012 in Sachen Prämienforderung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, was insbesondere auch für die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens der VISANA vom 19. Februar 2010 gilt (angefochtener kantonaler Gerichtsentscheid S. 9 E. 3.2 letzter Absatz), auf welches sich der Beschwerdeführer erneut beruft,
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dass wegen ungenügender Begründung des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. März 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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