BGer 1B_181/2012 |
BGer 1B_181/2012 vom 02.04.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_181/2012
|
Urteil vom 2. April 2012
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
|
gegen
|
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
|
Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140,
|
Postfach 9666, 8036 Zürich.
|
Gegenstand
|
Entschädigung der Wahlverteidigung;
|
Willkür, Rechtsgleichheitsgebot,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
|
In Erwägung,
|
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen;
|
dass X.________ den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bundesgericht angefochten und um eine höhere Entschädigung der Wahlverteidigung ersucht hat;
|
dass gemäss Art. 79 BGG die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt;
|
dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt, weshalb die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist;
|
dass davon auch der Beschwerdeführer ausgeht und deshalb den Beschluss der Beschwerdekammer nicht mit Beschwerde in Strafsachen, sondern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten hat;
|
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen möglich ist (Art. 113 BGG);
|
dass somit der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer weder mit Beschwerde in Strafsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann;
|
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
|
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 2. April 2012
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Aemisegger
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|