BGer 4A_164/2012 |
BGer 4A_164/2012 vom 10.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_164/2012
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Urteil vom 10. April 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Eva Isenschmid-Tschümperlin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung aus Mietwohnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer,
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vom 15. Februar 2012.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 25. August 2011 aus der gemieteten Wohnung in der Liegenschaft des Beschwerdegegners an der X.________strasse in Y.________ ausgewiesen wurde;
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dass das Kantonsgericht Schwyz die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. Februar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 20. März 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);
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dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und daher auf das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei zur Zahlung eines Betrags von Fr. 2'800.-- als Genugtuung, Schmerzensgeld und Spesenentschädigung zu verurteilen, nicht einzutreten ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Kantonsgericht vorbringt;
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dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass auf eine Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Schreier
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