BGer 1C_184/2012 |
BGer 1C_184/2012 vom 16.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_184/2012
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Urteil vom 16. April 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 11. September 2011 gegen unbekannte Angestellte des Bezirksgerichts Zürich bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige erstattete wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung und fortgesetzten bandenmässigen Raubs und Diebstahls;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2002 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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