BGer 4A_531/2011 |
BGer 4A_531/2011 vom 02.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_531/2011
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Urteil vom 2. Mai 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verband X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht: örtliche Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 30. April 2007 verunfallte der heute in Y.________ wohnhafte A.________ als Motorradfahrer auf dem Gebiet der Gemeinde Z.________ und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Der Unfall wurde durch ein Fahrzeug verursacht, dessen Halter und Lenker beim Verband X.________ mit Sitz in Q.________ haftpflichtversichert war.
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B.
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Am 14. September 2009 klagte A.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Arlesheim gegen den Verband X.________ (Beklagter) auf Zahlung von Fr. 42'838.-- zuzüglich Schadenszins als Ersatz des Haushaltschadens für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2011. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage seiner vom Beklagten bestrittenen örtlichen Zuständigkeit und bejahte diese mit Urteil vom 29. September 2010. Dieses Urteil hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Gutheissung einer dagegen gerichteten Appellation des Beklagten am 12. Juli 2011 auf und trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
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C.
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Der Kläger (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Sache an das Bezirksgericht Arlesheim zur materiellen Beurteilung der Schadenersatzklage zurückzuweisen.
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Der Beklagte (Beschwerdegegner) und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat eine Duplik und der Beschwerdegegner Replik eingereicht.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).
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1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsantrag genügt, da die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, weshalb das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden könnte, sondern die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Das in Lugano abgeschlossene Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; aLugÜ) entsprach weitgehend dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen; EuGVÜ).
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Das EuGVÜ und das aLugÜ sahen übereinstimmend folgende Regelungen vor:
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"Art. 8
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Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden
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1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat;
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2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
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3. [...]
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Art. 10 Abs. 2
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Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist."
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2.2 Das EuGVÜ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung; EuGVVO) abgelöst, die am 1. März 2002 in Kraft trat. Die Regelung der EuGVVO wurde fast wörtlich im revidierten Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; (SR 0.275.12) übernommen, das für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft trat.
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Die EuGVVO und das LugÜ enthalten folgende Bestimmungen:
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"Art. 9
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Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:
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a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat;
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b) in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat; oder
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c) [...]
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Art. 11 Abs. 2
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Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist."
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2.3 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannte in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06, Lexetius/2007, 3575) in Sachen FBTO Schadeverzekeringen NV gegen Jack Odenbreit, die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung sei dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Zur Begründung führte der EuGH aus:
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"24 Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist festzustellen, ob diese Verweisung dahingehend auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder ob aufgrund dieser Verweisung auf die unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes des Klägers angewendet werden kann.
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25 Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf beschränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezählten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers aufstellt und damit diesen Personen die Befugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen.
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26 Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vorschrift zuständigen Gerichten zu klagen, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde daher dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien von Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben.
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27 Dabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittelbare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als "Begünstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abhängen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese Rechtsstreitigkeiten über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien hinaus.
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28 Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (...). Dem Geschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der demjenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien in Versicherungsrechtsstreitigkeiten durch diese Verordnung eingeräumt wird, und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat die Verordnung Nr. 44/2001, wie die Kommission zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergab, verstärkt.
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29 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art. 3 die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat."
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2.4 Das Kantonsgericht erwog, da die Klage vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ erhoben worden sei, komme gemäss Art. 63 Abs. 1 LugÜ das aLugÜ zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer stehe als Geschädigtem ein unmittelbares Klagerecht gegen den Beschwerdegegner zu, weshalb gemäss Art. 10 Abs. 2 aLugÜ die Art. 7 bis 9 aLugÜ anwendbar seien. Gemäss einer wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ stehe dem Geschädigten ein Gerichtsstand an seinem Wohnsitz nicht offen. Im Bericht von P. Jenard zum EuGVÜ werde festgehalten, dass es darin keine Bestimmung gebe, die den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verletzten vorsehe (ABl. Nr. C 59/1 vom 5. März 1979, S. 32). Gemäss einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2007 (14 W 31/07) und einem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Dezember 2008 (2R 279/08) werde die Ausweitung der Gerichtsstände für Direktklagen des Geschädigten gegen Haftpflichtversicherer in Anwendung des aLugÜ abgelehnt, was der Rechtsprechung und Lehre zum EuGVÜ entspreche. Das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 sei in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfolgt. Der Wortlaut der letztgenannten Norm weiche von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ insofern ab, als neben dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers auch derjenige des Versicherten und des Begünstigen als zulässige Gerichtsstände genannt werden. Mit der Erweiterung um die Klägerforen am Wohnsitz des Versicherten und des Begünstigen sei der Sozialschutz im Vergleich zum EuGVÜ markant ausgebaut worden. Der EuGH berufe sich in seinem Urteil (Rd. 28) ausdrücklich auf den in der EuGVVO im Verhältnis zum EuGVÜ erweiterten Schutz der schwächeren Partei und halte damit implizit fest, dass nur diese Erweiterung des Wortlauts eine teleologische Auslegung zugunsten des Geschädigten zulasse. Daraus, dass der EuGH den Geschädigten nicht als "Begünstigten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO qualifiziert habe, könne nicht geschlossen werden, die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO sei auf das aLugÜ übertragbar. Demnach erweise sich der Unterschied im Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegenüber Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 LugÜ als wesentlich und das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 als für den vorliegenden Fall unbeachtlich.
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2.5 Der Beschwerdeführer rügt, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ (bzw. EuGVÜ) gemäss seinem Zweck nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte und Begünstigte erfasse, könne entgegen der Meinung der Vorinstanz die Abweichung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 lit. b der EuGVVO gegenüber Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ eine vom Leiturteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 abweichende Auslegung nicht begründen. Dies werde dadurch bestätigt, dass der EuGH in diesem Entscheid den Geschädigten mit direktem Forderungsrecht nicht als Begünstigten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO qualifiziert, sondern auf den Verweis in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO und dessen Schutzzweck abgestellt habe. Schon das aLugÜ habe jedoch in Versicherungssachen den Schutz der schwächeren Partei bezweckt, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht zutreffe, dass erst die Revision des aLugÜ (bzw. der EuGVÜ) den Entscheid des EuGH vom 13. Dezember 2007 ermöglicht habe. Die Vorinstanz habe daher das aLugÜ verletzt, indem sie diesen Leitentscheid nicht auf das aLugÜ übertragen habe, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Leitentscheiden des EuGH grundsätzlich zu folgen sei.
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2.6 In Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des aLugÜ vereinbarten die Vertragsstaaten, dass die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind. In der Präambel zu diesem Protokoll wird die sachliche Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen unterstrichen und darauf hingewiesen, dass dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde und bei den Verhandlungen, die zum Abschluss des aLugÜ geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Entscheidungen des EuGH ausgegangen worden ist. Das Bundesgericht folgte daher bei der Auslegung des aLugÜ grundsätzlich der zum Brüsseler Übereinkommen ergangenen Rechtsprechung des EuGH, wenn diese nicht durch die gleichzeitige Anwendung des EG-Vertrages oder anderer gemeinschaftsrechtlicher Regeln beeinflusst wurde (BGE 131 III 227 E. 3.1 S. 229 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 398 E. 4). Wie schon das aLugÜ enthält das revidierte LugÜ in einem Protokoll 2 Mechanismen, um eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen des LugÜ und der entsprechenden EuGVVO zu fördern. Dazu zählt die in Artikel 1 des Protokolls enthaltene Verpflichtung der Gerichte, den in massgeblichen Entscheidgen von Gerichten anderer Vertragsstaaten oder vom EuGH entwickelten Grundsätzen «gebührend Rechnung zu tragen». Soweit ein Entscheid des EuGH sich massgeblich auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze stützt, die weder dem LugÜ noch den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten entnommen worden sind, ist diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als diese Grundsätze und die sich daraus ergebenden Auslegungsfolgen nicht unbesehen auf die Auslegung des revidierten LugÜ zu übertragen sind (Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 2009 1777 1817).
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2.7 Gemäss diesen Grundsätzen kann das Leiturteil des EuGH vom 17. Dezember 2007 zum Verweis in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf den gleichlautenden Verweis in Art. 11 Abs. 2 LugÜ übertragen werden, da es sich im Wesentlichen auf den Wortlaut und die Wertungen der EuGVVO stützt, welche auch dem LugÜ zu Grunde liegen, und der Erwägung zur Richtlinie 2000/26 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lediglich eine bestätigende Funktion zukommt (KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 11 EuGVVO S. 293; RODRIGO RODRIGUEZ, Direktklagen gegen den Haftpflichtversicherer unter dem revidierten Lugano-Übereinkommen: "Odenbreit" vor der Einbürgerung und die Folgen, HAVE 1/2011 S. 12 ff., 16; HELMUT HEISS, Das Direktklagerecht des Geschädigten: Welche Folgen hat die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 Rs C-463/06 FBTO Schadeverzekeringen? HAVE 2009 S. 72 ff., 75; a.M. PATRIK EICHENBERGER, Der Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers und das revidierte LugÜ, in: Jusletter 26. März 2012 Rz. 20 mit Verweis auf ein erstinstanzliches Urteil aus Deutschland). Entsprechend wird in der Lehre angenommen, die Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2007 werde auch im Anwendungsbereich des revidierten LugÜ massgeblich sein (ANTON K. SCHNYDER, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 11 LugÜ; OETIKER/JENNY, in: Basler Kommentar, LugÜ, 2011, N. 25 ff. zu Art. 11 LugÜ; SCHNYDER/PLUTSCHOW, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Anton K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 12 zu Art. 11 LugÜ; LAURENT KILLIAS, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommmen [2007/2008], SZIER 2010, S. 65 ff., 86 Rz. 16; HELMUT HEISS, Das Direktklagerecht des Geschädigten: Welche Folgen hat die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 Rs C-463/06 FBTO Schadeverzekeringen? HAVE 2009, S. 72 ff., 75; WAGNER/JANZEN, Das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007, IPRax 2010 S. 298 ff., 303 Fn. 69; STAUDINGER/CZAPLINSKI, Verkehrsopferschutz im Lichte der Rom I-, Rom II- sowie Brüssel I-Verordnung, NJW 2009 S. 2249 ff., 2251; STEPHAN FUHRER, Wohnsitzgerichtsstand, Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rs C-463/06 vom 13. Dezember 2007, HAVE 2008 S. 150 ff., 152).
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2.8 Alsdann stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf das aLugÜ übertragen werden kann. Dagegen spricht, dass nationale Gerichte und die herrschende Lehre zum EuGVÜ bzw. zum aLugÜ einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten namentlich unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ/aLugÜ und den von der Vorinstanz genannten Jenard-Bericht verneinten (vgl. ANSGAR STAUDINGER, in: Thomas Rauscher [Hrsg.], Europäisches Zivilprozessrecht, Bd. I., 2. Aufl. München 2006, N. 6 zu Art. 11 EuGVVO; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 1997, N. 13 zu Art. 10 EuGVÜ/aLugÜ; je mit Hinweisen). In der Lehre und von nationalen Gerichten wird daher die Übertragbarkeit des Urteils des EuGH vom 13. Dezember 2007 auf das aLugÜ zum Teil verneint (KILLIAS, a.a.O., S. 86 Rz. 16; HEISS, a.a.O., S. 75; WAGNER/JANZEN, a.a.O., S. 303 Fn. 69; Beschluss des LG Feldkirch vom 9. Dezember 2008, besprochen von: PATRIK EICHENBERGER, LugÜ ist nicht gleich EuGVVO: Kein Gerichtsstand am Wohnsitz der geschädigten Partei bei Direktklagen gegen den Haftpflichtversicherer, HAVE 2009 S. 43 f.; vgl. auch Urteil OLG Karlsruhe vom 7. September 2007, in: IPRax 2008 S. 125 f.).
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2.9 Zu beachten ist jedoch, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO/LugÜ, welcher der EuGH bei seiner Auslegung ein grosses Gewicht beimisst, gegenüber dem aLugÜ keine wesentliche Änderung erfahren hat. Zwar wurde in der deutschen Fassung der Begriff "Verletzter" durch "Geschädigter" ersetzt, was jedoch keine inhaltliche Änderung mit sich brachte, zumal in der französischen, italienischen und englischen Version die Begriffe "victime", "persona lesa" und "injured party" beibehalten wurden. Die Ausweitung des Wohnsitzgerichtsstands in Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ auf den Versicherten und Begünstigten stellt aus Schweizer Sicht ebenfalls keine inhaltliche Änderung dar, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern jeder anderen Partei (Versicherter, Begünstigter) zur Verfügung, die ein Recht gegen die Versicherung beansprucht (BGE 124 III 382 E. 8c S. 400). Das Bundesgericht begründete diese Rechtsprechung damit, dass die Regelung der Zuständigkeit für Versicherungssachen in Art. 7 ff. aLugÜ den Schutz der strukturell schwächeren Parteien bezwecke, zu denen (gemäss Art. 12 Nr. 2 aLugÜ) nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder Begünstigte zu zählen seien (BGE 124 III 383 E. 8b und c S. 399 ff.; vgl. auch BGE 124 III 436 E. 4b S. 442 f.; KATHRIN KLETT, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen, in: La convenzione di Lugano nella pratica forense et nel suo divenire, 2002, S. 159 ff., 170). Damit übereinstimmend wurde in der Botschaft vom 21. Februar 1990 zum aLugÜ ausgeführt, für die Sonderregelung [der Zuständigkeit in Versicherungssachen] seien sozialpolitische Überlegungen zugunsten der Versicherungsnehmerseite (Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter, Geschädigter) wegleitend gewesen, da man es auf Versicherungsnehmerseite mit geschäftlich wenig erfahrenen Einzelpersonen zu tun habe, denen als Versicherer eine wirtschaftlich starke Gesellschaft des Handelsrechts gegenüberstehe. Der vom Übereinkommen zugunsten der Versicherungsnehmerseite vorgesehene Schutz äussere sich in der Auswahl der zur Verfügung gestellten Gerichtsstände (BBl 1990 II 299 f. Ziff. 224.1). Entsprechend hat die Kommission der EG ihren Vorschlag vom 14. Juli 1999, in Art. 9 Abs. 1 EuGVVO neben den bereits in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ/aLugÜ genannten Versicherungsnehmern auch die Versicherten und Begünstigten zu nennen, damit begründet, dass sich diese Personen ebenfalls gegenüber dem Versicherer in einer schwächeren Position befänden (vgl. KOM 1999 348 endg., S. 16). Dies trifft, wie der EuGH annahm, auch auf Geschädigte zu, die Direktklagen gegen Versicherungen erheben (vgl. OETIKER/JENNY, a.a.O., N. 27 zu Art. 11 LugÜ). Zwar kann der Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten dazu führen, dass Gerichte ausländisches Recht anwenden und im Ausland zugetragene Schadenereignisse beurteilen müssen, was mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. OETIKER/JENNY, a.a.O., N. 28 zu Art. 11 LugÜ; PATRIK EICHENBERGER, Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt - Gedanken zum revidierten LugÜ und dem Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers, in: Jusletter 20. Dezember 2010 Rz. 12; HEISS, a.a.O., S. 74; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 11 EuGVVO). Dies vermag jedoch an der Schutzbedürftigkeit des Geschädigten nichts zu ändern, zumal er ein erhebliches Interesse daran haben kann, namentlich seinen Schaden von einem Gericht an seinem Wohnsitz abklären zu lassen und es für Privatpersonen trotz des Ausbaus der justiziellen Zusammenarbeit in Europa nach wie vor schwierig ist, ein Unternehmen in einem anderen Staat zu verklagen (vgl. FAUSTO POCAR, Erläuternder Bericht zum LugÜ, ABl. Nr. C 319/1 vom 23. Dezember 2009 S. 18 f. Rz. 74). Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem in Art. 10 Abs. 2 aLugÜ vorausgesetzten direkten Klagerecht dem Geschädigten gegenüber der Versicherung eine eigenständige dem Versicherungsnehmer gleichgestellte Aktivlegitimation eingeräumt wird. Dies spricht dafür, den Direktklagen betreffenden Verweis in Art. 10 Abs. 2 aLugÜ auf Art. 7 bis 9 aLugÜ dahin gehend auszulegen, dass dem Geschädigten damit auch hinsichtlich des Gerichtsstandes die gleiche Stellung eingeräumt wird wie dem Versicherungsnehmer, dem Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ einen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung stellt (ANTON K. SCHNYDER, in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2008, N. 13 zu Art. 10 aLugÜ). Andernfalls vermöchte sich dieser Verweis kaum zugunsten des Geschädigten auszuwirken da dieser in aller Regel kein Interesse daran hat, am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu klagen. Demnach ist unter Berücksichtigung des bereits vom aLugÜ verfolgten Zwecks, den Geschädigten als strukturell schwächere Partei gegenüber dem Versicherer verfahrensrechtlich zu schützen, der Verweis in Art. 10 Abs. 2 aLugÜ so zu verstehen, dass er dem Geschädigten bei Direktklagen gegen den Versicherer den dem Versicherungsnehmer in Art. 8 aLugÜ zuerkannten Wohnsitzgerichtsstand ebenfalls gewährt. Die zweckorientierte Auslegung des Verweises in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO durch den EuGH erweist sich somit auch bezüglich der Auslegung des damit inhaltlich übereinstimmenden Verweises in Art. 10 Abs. 2 aLugÜ als sachgerecht, wobei nicht erheblich ist, dass Art. 9 Abs. 1 lit. a LugÜ neben dem bereits in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ genannten Versicherungsnehmer zusätzlich den Versicherten und Begünstigen aufführt (gl.M. ANTON K. SCHNYDER, in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2008, N. 13 zu Art. 10 aLugÜ; RODRIGUEZ, a.a.O., S. 16 f.; vgl. auch: EICHENBERGER, Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt, a.a.O., Rz. 16-23; STAUDINGER/CZAPLINSKI, a.a.O., S. 2251; FUHRER, a.a.O., 152). Die Vorinstanz hat demnach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ verletzt, wenn sie die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Wohnsitzbezirk des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Direktklage gemäss Art. 10 Abs. 2 aLugÜ verneinte.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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