BGer 5F_6/2012 |
BGer 5F_6/2012 vom 14.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5F_6/2012
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Urteil vom 14. Mai 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Psychiatrische Klinik A.________.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_384/2011,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_384/2011 vom 8. Juni 2011.
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Nach Einsicht
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in das Urteil 5A_384/2011 vom 8. Juni 2011, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch vom 7. Mai 2012 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Juni 2011,
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in das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Frau Präsidentin Hohl,
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in Erwägung,
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dass der Gesuchsteller im Wesentlichen behauptet, Frau Bundesrichterin Hohl habe ihm wider besseres Wissen Recht verweigert, und im Übrigen ihre Amtsführung allgemein beanstandet,
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dass diese allgemein gehaltene Kritik ein Ausstandsbegehren gegen diese Magistratsperson nicht zu begründen vermag,
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dass die Tatsache, dass ein Richter in früheren Verfahren mitgewirkt hat, keine genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG),
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dass über ein derartiges untaugliches Ausstandsbegehren die davon betroffene Gerichtsperson teilnehmen kann, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; BGE 114 Ia 278 E. 1),
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dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,
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dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe weder geltend macht, es seien vor Bundesgericht Verfahrensvorschriften verletzt worden, noch sagt, welche Vorschriften und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (Art. 121 BGG),
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dass der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG),
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dass er ferner weder behauptet noch belegt, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 BGG),
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dass das Revisionsgesuch somit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 3), weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,
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dass schliesslich das Revisionsbegehren, soweit es denn eine angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften beträfe (Art. 121 BGG), verspätet wäre, zumal der zu revidierende Entscheid dem Gesuchsteller am 21. Juni 2011 zugestellt worden ist und die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs mit der Gesuchseingabe vom 7. Mai 2012 nicht eingehalten worden wäre (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren gegen Frau Bundesrichterin Hohl wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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