BGer 5A_24/2012 |
BGer 5A_24/2012 vom 22.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_24/2012
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Verfügung vom 22. Mai 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Insolvenzmasse des Nachlasses von Y.________,
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vertreten durch Verwalter Rechtsanwalt Felix Gaertner, Deutschland,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Paulianische Anfechtungsklage, örtliche Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2011.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2011 erhoben hat,
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dass die Parteien mit Eingaben vom 15./16. Mai 2012 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Abschluss eines Vergleiches unter Verzicht auf Parteientschädigungen beantragen,
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dass die Parteien dem Bundesgericht den Wortlaut des aussergerichtlichen Vergleichs nicht bekanntgeben und daher eine Abschreibung zufolge Vergleichs ausser Betracht fällt (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde in Zivilsachen erklärt,
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dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
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verfügt die Einzelrichterin:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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