BGer 2C_489/2012 |
BGer 2C_489/2012 vom 23.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_489/2012
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Urteil vom 23. Mai 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Kappelenring 18A, 3032 Hinterkappelen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Bern, Anwaltsaufsichtsbehörde,
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Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. April 2012.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2012, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, kein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher Y.________ zu eröffnen, nicht eingetreten wurde,
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in das vom 16. Mai 2012 datierte, am 17. Mai 2012 bei der Post aufgegebene Schreiben von X.________, womit sie beim Bundesgericht "Rekurs" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt,
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in Erwägung,
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dass Rechtsschriften die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG),
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dass die Begründung sachbezogen zu sein und die beschwerdeführende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
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dass vorliegend ein Nichteintretensurteil angefochten ist und die Beschwerdeführerin nicht auf diese verfahrensrechtliche Problematik eingeht,
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dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass im Übrigen der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fehlen dürfte (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f. mit Hinweisen; spezifisch für das Anwaltsaufsichtsverfahren im Kanton Bern Urteil 2C_415/2007 vom 18. September 2007),
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dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass es sich dabei erübrigt, der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG eine Frist zur Nachreichung eines vollständigen Exemplars des angefochtenen Urteils anzusetzen (sie hat bloss S. 1, 4 und 5 vorgelegt),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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