BGer 1C_282/2012 |
BGer 1C_282/2012 vom 31.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_282/2012
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Urteil vom 31. Mai 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Baubewilligungskommission Herisau,
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Poststrasse 6, 9102 Herisau,
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Planungsamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9100 Herisau,
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Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
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Gegenstand
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Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 31. August 2011
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des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
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In Erwägung,
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dass die zuständigen Baubehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden die nachträgliche Baubewilligung in Bezug auf einen von X.________ auf Parz.-Nr. 2303, Herisau, vorgenommenen Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz verweigerten;
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dass X.________ hiergegen ans kantonale Obergericht gelangte, dessen 4. Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Planungsamt, dem Departement Bau und Umwelt und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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