BGer 5A_411/2012 |
BGer 5A_411/2012 vom 04.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_411/2012
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Urteil vom 4. Juni 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,
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Gegenstand
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Isolation, Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die über ihn (im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB) angeordnete Isolation und Zwangsmedikation in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht (nach Durchführung einer Rekursverhandlung und gestützt auf ärztliche Berichte) erwog, die am 14./15. Mai 2012 ärztlich angeordnete, vom bernischen Gesundheitsgesetz vorgesehene Isolierung und Medikation des Beschwerdeführers sei gesetz- und verhältnismässig gewesen, dieser habe sich in einem ... befunden, an einem ausgeprägten ... gelitten und eine akute Gefahr für Leib und Leben Dritter dargestellt, weshalb sowohl die isolierte Behandlung wie auch die Medikation (zum Zweck der dringend benötigten Reizabschirmung) unerlässlich gewesen seien, im Übrigen nehme der Beschwerdeführer die Medikamente inzwischen offenbar freiwillig ein, weshalb ohnehin keine Zwangsmedikation mehr vorliege,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer 10 Millionen Franken Schadenersatz fordert und ein (an die Klinikärzte gerichtetes) Gesuch um Entlassung aus der Klinik stellt, weil weder Schadenersatzansprüche noch der fürsorgerische Freiheitsentzug als solcher Gegenstand des obergerichtlichen, auf die Frage der medizinischen Behandlung beschränkten Entscheids vom 24. Mai 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai 2012 eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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