BGer 4A_270/2012
 
BGer 4A_270/2012 vom 05.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_270/2012
Urteil vom 5. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 9. März 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. März 2012 mit Eingabe vom 12. Mai 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten am 14. März 2012 zugestellt wurde;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 12. Mai 2012 der Post übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist, die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 30. April 2012 ablief, offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer