BGer 4D_53/2012 |
BGer 4D_53/2012 vom 05.06.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4D_53/2012
|
Urteil vom 5. Juni 2012
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Obergericht des Kantons Zürich,
|
Präsident der Zivilabteilung,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
unentgeltliche Rechtspflege,
|
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
|
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
|
vom 16. April 2012.
|
Die Präsidentin hat in Erwägung,
|
dass das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gegen die X.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 20. Dezember 2011 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete und dieser das Gesuch mit Urteil vom 10. Januar 2012 abwies;
|
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2012 abwies, da darin keinerlei konkrete Rügen gegen die Gesuchsabweisung erhoben worden seien, wobei eine nachträgliche Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie von der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren neu gestellte Anträge wegen des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten seien;
|
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2012 Beschwerde erhob;
|
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
|
dass die Eingabe vom 19. Mai 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde, sondern bloss allgemein gehaltene Vorwürfe gegen verschiedene Behörden des Kantons Zürich erhebt;
|
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
|
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
|
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 5. Juni 2012
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Klett
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|