BGer 1C_294/2012 |
BGer 1C_294/2012 vom 11.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_294/2012
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Urteil vom 11. Juni 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Kontosperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Erwägungen:
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1.
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Die zuständige Staatsanwaltschaft in Wien führt unter anderem gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Untreue. Am 21. Dezember 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem eine Sperre von Vermögenswerten.
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Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Mai 2012 nicht ein.
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2.
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Mit Telefax-Eingaben vom 30. Mai 2012 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 15. Mai 2012.
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Das Bundesstrafgericht hat die Eingaben zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
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3.
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich möglich. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG zehn Tage.
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Wie sich dem Schreiben des früheren Anwalts des Beschwerdeführers an diesen vom 21. Mai 2012 (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, ist die Beschwerdefrist am 31. Mai 2012 abgelaufen.
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht beim Bundesgericht, sondern bei der Vorinstanz eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gültig per Fax erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden.
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Sie genügte im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegen soll.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Damit ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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