BGer 1B_343/2012 |
BGer 1B_343/2012 vom 12.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_343/2012
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Urteil vom 12. Juni 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 13. März 2012 eine Beschwerde von X.________ infolge Rückzugs als erledigt erklärt hat;
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dass sich X.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 30. April 2012 an das Obergericht des Kantons Luzern gewandt hat;
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dass das Obergericht die Eingabe von X.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
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dass es sich bei der überwiesenen Eingabe der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen handelt;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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