BGer 4A_122/2012 |
BGer 4A_122/2012 vom 03.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_122/2012
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Verfügung vom 3. Juli 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________ AG,
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2. Y.________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. Z.________ AG,
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2. L.________ AG,
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3. M.________ AG,
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4. N.________ AG,
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5. O.________ AG,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brack,
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6. P.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Wyss,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Chur vom 13. Dezember 2011.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerinnen am 29. Februar 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 13. Dezember 2011 einreichten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
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dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 7. März 2012 aufgefordert wurden, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
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dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 mit Stellungnahme vom 22. März 2012 beantragten, das Gesuch um aufschiebende Wirkung/ Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
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dass die Beschwerdegegnerin 6 mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
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dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 am 25. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichten;
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dass die Beschwerdegegnerin 6 am 27. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
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dass mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 auf die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde;
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 2012 den Rückzug der Beschwerde erklärten;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2, 3 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerinnen für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen haben (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
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dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) für die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5, die sich vom gleichen Anwalt vertreten liessen, und die Beschwerdegegnerin 5 auf je Fr. 10'000.-- festzusetzen sind;
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und die Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Chur schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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