BGer 8C_546/2012
 
BGer 8C_546/2012 vom 27.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_546/2012
Verfügung vom 27. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,
Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Juni 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. Juli 2012, worin W.________ die Beschwerde vom 6. Juli 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juli 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz